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Satzung

des KFV-Heidenheim

§ 1 – Name, Sitz und Rechtsstellung

  1. Die Feuerwehren des Kreises Heidenheim bilden den „Kreisfeuerwehrverband Heidenheim“, im Nachfolgenden „Verband“ genannt.
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Heidenheim an der Brenz.
  3. Der Verband ist als eingetragener Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidenheim an der Brenz eingetragen.
  4. Der Verband ist Mitglied des „Landesfeuerwehrverbandes Baden-Württemberg“, des Vereines „Baden-Württembergisches Feuerwehrheim“ und der „Feuerwehrstiftung Gustav-Binder“. Er kann anderen Vereinigungen beitreten, die der Erfüllung seiner Aufgaben förderlich sind.
  5. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 2 – Aufgaben

  1. Der Verband hat folgende Aufgaben:
    1. Betreuung und Förderung der Mitgliedsfeuerwehren sowie ihrer Jugend- und Altersabteilungen und der musiktreibenden Züge, insbesondere durch die Vertretung der Interessen der Feuerwehren und Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung.
    2. Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen sowie Austausch feuerwehrtechnischer Erfahrungen.
    3. Unterstützung und Zusammenarbeit mit den am Brand- und Katastrophenschutz interessierten und dafür verantwortlichen Stellen.
    4. Werbung für den Feuerwehrgedanken, insbesondere durch die Verbesserung der Brandschutzerziehung und des vorbeugenden Brandschutzes.
    5. Unterstützung von Feuerwehren bei der Durchführung von Kreisfeuerwehrtag und Kreisfeuerwehrmarsch, insbesondere als Mittel der Öffentlichkeitsarbeit.
    6. Unterstützung und Förderung gemeinnütziger, sozialer Einrichtungen der Feuerwehren.
  2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Verbandes sind:
    1. die Gemeindefeuerwehren.
    2. die Werkfeuerwehren.
  2. Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie sonstige natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsausschuss. Anträge sind schriftlich an den Verbandsvorsitzenden zu richten.
  4. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages wirksam.

§ 4 – Ehrenmitgliedschaft

Persönlichkeiten, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Verbandsausschusses vom Verbandsvorsitzenden zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbandes teil. Sie sind verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

§ 6 – Verbandsorgane

  1. Organe des Verbandes sind:
    1. die Verbandsversammlung.
    2. der Verbandsausschuss.
    3. der Verbandsvorstand.
  2. Die Mitglieder des Verbandsauschusses scheiden mit Beendigung des aktiven Dienstes in der
    Feuerwehr aus ihren Ämtern aus. Dies gilt nicht für den Vertreter der Altersabteilungen und den
    Kreisstabführer im Verbandsausschuss.
  3. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes müssen Feuerwehrangehörige sein und dürfen zum
    Zeitpunkt ihrer Wahl das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  4. Die Mitglieder der Verbandsorgane sind ehrenamtlich tätig. Ihnen kann nach Maßgabe dieser
    Satzung (§ 13 Absatz 4) eine Aufwandsentschädigung und Ersatz von Reisekosten gewährt
    werden.

§ 7 – Verbandsversammlung

  1. Mitglieder der Verbandsversammlung sind:
    1. der Verbandsvorstand.
    2. der Verbandsausschuss.
    3. die Delegierten der Verbandsmitglieder, wobei auf je angefangene 30 aktive Angehörige ein
      Delegierter entfällt. Angehörige der Jugendfeuerwehren und der Altersabteilungen werden
      nicht berücksichtigt.
  2. Die Verbandsversammlung findet jährlich statt. Sie ist zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom Verbandsvorsitzenden einzuberufen.
  3. Die Verbandsversammlung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen einberufen werden, wenn der Verbandsausschuss dies beschließt oder dies von mindestens einem Drittel der Verbandsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
  4. Wahlvorschläge und Anträge sind mindestens eine Woche vor der Verbandsversammlung schriftlich beim Verbandsvorsitzenden einzureichen.
  5. Steht der Verbandsvorsitzende selbst zur Wahl, benennt der Verbandsausschuss einen der
    stellvertretenden Verbandsvorsitzenden für die Entgegennahme der Wahlvorschläge.
  6. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder
    durch Delegierte vertreten sind. Ist eine Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb
    von sechs Wochen eine neue Verbandsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht
    auf die Zahl der erscheinenden Delegierten beschlussfähig ist.
  7. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Versammlungsmitglieder.
    Jedes Versammlungsmitglied hat nur eine Stimme. Bei Satzungsänderungen müssen zwei
    Drittel der Verbandsmitglieder vertreten sein. Beschlüsse hierüber bedürfen einer Mehrheit von
    drei Viertel der anwesenden Versammlungsmitglieder.
  8. Über die Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu
    fertigen. Sie ist vom Verbandsvorsitzenden gegenzuzeichnen.
  9. Zur Verbandsversammlung werden durch den Verbandsvorsitzenden im Einvernehmen mit dem
    Verbandsausschuss Persönlichkeiten und Organisationen, die dem Verband nahe stehen, eingeladen.
  10. Sofern die Verbandsversammlung aus schwerwiegenden Gründen nicht in Form einer Präsenz-veranstaltung durchgeführt werden kann, entscheidet der Verbandsvorstand (§ 12), ob
    a) die Verbandsversammlung auf einen zeitnahen Termin, jedoch maximal bis zu einem Jahr, verschoben wird oder
    b) die Verbandsversammlung in digitaler Form abgehalten wird.
    Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des In-fektionsschutzes, bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Grün-den eine Präsenzveranstaltung unzumutbar wäre. Die Verbandsversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder kann nach Absatz 10 Buchstabe b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeig-neter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und die Fassung von Beschlüssen in geheimer Ab-stimmung sind im Rahmen einer Verbandsversammlung nach Absatz 10 Buchst. b) nicht möglich. Für sie gilt § 8 Absatz 6.

§ 8 – Aufgaben der Verbandsversammlung

  1. Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Verbandsvorsitzenden.
    2. Wahl von bis zu drei, mindestens jedoch zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
    3. Wahl des Kassenführers.
    4. Wahl des Schriftführers.
    5. Wahl der Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren im Verbandsausschuss.
    6. Wahl der Kassenprüfer.
    7. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
    8. Anerkennung des Jahresberichts und Kassenberichts sowie Entlastung des Verbandsvorstandes.
    9. Anerkennung des Haushaltsplans.
    10. Festlegung des Ortes, an dem die Verbandsversammlung, der Kreisfeuerwehrtag und der Kreisfeuerwehrmarsch abgehalten werden.
    11. Beratung und Entscheidung von Grundsatzangelegenheiten des Verbandes.
    12. Beschluss über Satzungsänderungen.
    13. Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung und den Verbandsausschuss.
  2. Der Verbandsvorsitzende, die stellvertretenden Verbandsvorsitzenden, der Kassenführer, der Schriftführer, die Kassenprüfer und die Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren werden von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
  3. Die nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Verbandsvorsitzenden geleitet. Steht er selbst zur Wahl, leitet ein Stellvertreter die Wahl. Bei der Durchführung von Wahlen nach Absatz 2 organisiert der Vorsitzende oder eine von ihm beauftragte Person die Wahl.
  4. Auf Antrag eines Wahlberechtigten sind Wahlen geheim durchzuführen. Für die Durchführung von geheimen Wahlen werden Stimmzettel verwendet. Wahlen in digitaler Form nach Absatz 6 werden ohne Stimmzettel durchgeführt.
  5. Bei den Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwi-schen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit ent-scheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und er-reicht dieser im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der Wahlbe-rechtigten erhalten muss.
  6. Sofern die Verbandsversammlung nach § 7 Absatz 10 nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Verbandsvorstand (§ 12), ob
    a) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Brief-wahl herbei- bzw. durchgeführt werden oder
    b) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Online-Abstimmung bzw. -Wahl herbei- bzw. durchgeführt werden
  7. Die Wahl der Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren im Verbandsausschuss kann in einem ge-meinsamen Wahlgang durchgeführt werden, wenn kein Versammlungsteilnehmer widerspricht.

§ 9 – Verbandsausschuss

  1. Der Verbandsausschuss setzt sich zusammen aus:
    1. dem Verbandsvorsitzenden.
    2. den stellvertretenden Verbandsvorsitzenden.
    3. dem Kassenführer.
    4. dem Schriftführer.
    5. 16 Vertretern der Freiwilligen Feuerwehren (die Vertreter sollen unter Berücksichtigung aller öffentlichen Feuerwehren gewählt werden).
    6. drei Vertretern der Werkfeuerwehren.
    7. dem Kreisjugendfeuerwehrwart.
    8. dem Kreisstabführer.
    9. dem Obmann der Altersabteilungen.
    10. den Fachgebietsleitern.
    11. dem Kreisbrandmeister.
    12. einem Vertreter der Bürgermeister.
    13. dem für die Feuerwehren des Landkreises Heidenheim zuständigen Dezernenten im Landratsamt.
      Der Verbandsvorsitzende kann jederzeit andere Personen mit beratender Stimme zu den Beratungen des Verbandsausschusses hinzuziehen.
  2. Die Verbandsmitglieder der Werkfeuerwehren wählen ihre Ausschussmitglieder in einer besonderen Versammlung selbst. Sie nehmen an der Wahl der Ausschussmitglieder der Freiwilligen Feuerwehren nicht teil. Die Wahl muss bis zur Verbandsversammlung durchgeführt worden sein.
  3. Die Bürgermeister der Gemeinden des Kreises nennen ihren Vertreter im Ausschuss dem Verbandsvorsitzenden.
  4. Der Kreisjugendfeuerwehrwart wird von der Kreisjugendfeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren
    gewählt und ist vom Verbandsausschuss zu bestätigen.
  5. Der Kreisstabführer wird durch die Spielleute im Kreisfeuerwehrverband auf die Dauer von fünf
    Jahren gewählt und ist vom Verbandsausschuss zu bestätigen.
  6. Der Vertreter der Altersabteilungen wird von den Leitern der Altersabteilungen in einer besonderen
    Versammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und ist vom Verbandsausschuss zu bestätigen.
  7. Die Fachgebietsleiter werden vom Verbandsausschuss auf Vorschlag des Verbandsvorsitzenden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
  8. Kommt vor Ablauf einer Wahlperiode eine Neuwahl nicht zustande, üben die Gewählten ihr Amt so lange aus, bis eine neue Wahl möglich ist. Scheidet ein Mitglied des Verbandsausschusses vor Ablauf einer Wahlperiode aus, so ist in der nächsten Verbandsversammlung eine Wahl für die restliche Amtszeit vorzunehmen.
  9. Der Verbandsausschuss wird vom Verbandsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, schriftlich oder mündlich einberufen. Einladungen können auch in elektronischer Form (E-Mail) erfolgen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  10. Sofern eine Ausschusssitzung aus den in § 7 Absatz 10 genannten schwerwiegenden Gründen nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt werden kann, entscheidet der Verbands-vorstand (§ 12), ob
    a) die Sitzung auf einen zeitnahen Termin verschoben wird oder
    b) diese in digitaler Form abgehalten wird.
    Eine Ausschusssitzung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder kann nach Absatz 10 Buch-stabe b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist.
  11. Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  12. Über die Beratungen des Verbandsausschusses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Verbandsvorsitzenden gegenzuzeichnen.

Der Verbandsvorsitzende kann jederzeit andere Personen mit beratender Stimme zu den Beratungen des Verbandsausschusses hinzuziehen.

§ 10 – Aufgaben des Verbandsausschusses

Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. Aufnahme von Mitgliedern und Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
  2. Vorbereiten der Verbandsversammlung, des Kreisfeuerwehrtags und Kreisfeuerwehrmarschs.
  3. Durchführen der Beschlüsse der Verbandsversammlung.
  4. Wahl der Fachgebietsleiter auf Vorschlag des Verbandsvorsitzenden.
  5. Bestellung der Delegierten im Landesfeuerwehrverband.
  6. Bestätigung der Wahlen des Kreisjugendfeuerwehrwartes, des Kreisstabführers und des Vertreters der Altersabteilungen.
  7. Beraten und Beschließen über alle Fragen, soweit nicht die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorstand zuständig ist.
  8. Festlegung der Fachgebiete.

§ 11 – Verbandsvorstand

  1. Der Verbandsvorstand besteht aus:
    1. dem Verbandsvorsitzenden.
    2. den stellvertretenden Verbandsvorsitzenden.
    3. dem Kassenführer und dem Schriftführer.
  2. Der Verbandsvorsitzende kann jederzeit andere Personen mit beratender Stimme zu den Beratungen des Verbandsvorstandes hinzuziehen.
  3. Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Zur Vertretung sind der Verbandsvorsitzende allein oder zwei Stellvertreter gemeinsam berechtigt, unabhängig vom tatsächlichen Vertretungsfall.
  5. Der Verbandsvorsitzende erstattet jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.
  6. Im Verhinderungsfall werden die Aufgaben des Verbandsvorsitzenden von einem seiner Stellvertreter wahrgenommen.
  7. Der Verbandsvorstand wird vom Verbandsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zwei- mal im Jahr, schriftlich oder mündlich einberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies mindestens zwei seiner Mitglieder schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung verlangen.
  8. Sofern eine Vorstandssitzung aus den in § 7 Abs. 10 genannten schwerwiegenden Gründen nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt werden kann, entscheidet der Verbandsvorsit-zende, ob
    a) die Sitzung auf einen zeitnahen Termin verschoben wird oder
    b) diese in digitaler Form abgehalten wird.
    Eine Vorstandssitzung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder kann nach Absatz 8 Buch-stabe b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist.
  9. Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  10. Über die Beratungen des Verbandsvorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den Mitgliedern des Vorstandes zu übermitteln ist. Sie ist vom Verbandsvorsitzenden gegenzuzeichnen.
  11. Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen und in den Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen.
  12. Der Kassenführer hat die Kasse zu verwalten und über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Er hat die Kassenführung und den Jahresabschluss der Verbandsversammlung und dem Verbandsausschuss vorzulegen.

§ 12 – Aufgaben des Verbandsvorstandes

Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses.
  2. Verwaltung des Verbandes.
  3. Aufstellung des Haushaltsplanes.
  4. Festlegung, ob die Verbandsversammlung und Verbandsausschusssitzungen in Präsenz durchgeführt oder aber aufgrund der in § 7 Absatz 10 genannten schwerwiegenden Gründe in digitaler Form abgehalten werden.
  5. Festlegung, ob Beschlüsse und Wahlen gemäß § 8 Absatz 6 per Briefwahl oder mittels On-line-Verfahren durchgeführt werde

§ 13 – Kassenwesen des Verbandes

  1. Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
    1. Mitgliedsbeiträgen.
    2. Spenden.
    3. sonstigen Zuwendungen.
  2. Die Einnahmen werden ausschließlich zur Aufgabenerfüllung nach § 2 verwendet.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
    erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Über die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist Rechnung zu legen. Die Kasse ist jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen, die von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden.
  6. Das Nähere regelt eine Kassenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 14 – Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag an den Kreisfeuerwehrverband. Dieser ist nach der Anzahl der aktiven Feuerwehrangehörigen zu bemessen. Angehörige der Jugendfeuerwehren und der Altersabteilungen werden nicht berücksichtigt.
  2. Bei den Mitgliedsbeiträgen der Werkfeuerwehren sind Beiträge, die an Vereinigungen der Werkfeuerwehren vom Kreisfeuerwehrverband oder dem Landesfeuerwehrverband geleistet werden, zu berücksichtigen.

§ 15 – Beendigung der Mitliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Verbandes. Sie endet ferner durch Auflösung der Feuerwehr/Werkfeuerwehr.
  2. Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verband ist jeweils nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens einen Monat zuvor schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.
  3. Ein Mitglied, das mit zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist, oder die Beschlüsse der Verbandsversammlung offensichtlich missachtet, kann auf Beschluss des Verbandsausschusses aus dem Verband ausgeschlossen werden. Über den Wiedereintritt eines ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet der Verbandsausschuss.
  4. Mit Wirksamkeit des Austritts oder Ausschlusses verlieren die Feuerwehrangehörigen dieses Mitglieds ihre Funktionen in den Organen des Verbandes.

§ 16 – Auflösung des Verbandes oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

  1. Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer hierzu schriftlich einberufenen Verbandsversammlung mindestens zwei Drittel der Verbandsmitglieder vertreten sind und mindestens drei Viertel der anwesenden Versammlungsmitglieder für die Auflösung stimmen. Die beabsichtigte Auflösung muss in der Einladung ausdrücklich aufgeführt sein.
  2. Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von sechs Wochen eine neue Verbandsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Versammlungsmitglieder mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen an den Landkreis Heidenheim zu übertragen, mit der Auflage für die Verwendung zur Förderung des Feuerschutzes zugunsten der Gemeinde- und Werkfeuerwehren des Landkreises Heidenheim.

Die Benennungen in der Satzung sind geschlechtsneutral zu verstehen, so dass Mitglieder und Funktionsträger unabhängig vom Geschlecht die gleichen Rechte und Pflichten haben.

Die Satzung wurde von der Verbandsversammlung am 07. Oktober 2022 in Heidenheim-Mergelstetten beschlossen

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Heidenheim an der Brenz unter der Nummer 176.